§2
Der Schachverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Schachvereins ist die Förderung des Schachsports und der schachsportlichen Jugendarbeit.
Besonders im Rahmen der Jugendarbeit, die sich durch das Durchführen eines Jugendtrainings und die Teilnahme an Jugend Mannschafts- und/oder Einzelmeisterschaften auszeichnet, nutzt der Verein die Besonderheit des Schachs; Menschen aller sozialen und geografischen Herkünfte unabhängig von Ihrer Sprache und körperlichen Möglichkeiten zu verbinden und fördert durch das Schach erwiesenermaßen die Entwicklung von sozialen und emotionalen Fähigkeiten.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung schachsportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
Der Schachverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Diese Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
- Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spiel- und Trainingsbetriebsangebots für Erwachsene und besonders für Jugendliche.
- Teilnahmeangebote an Mannschafts- und/oder Einzelmeisterschaften für alle Mitglieder des Vereins
- Abhaltungen von Turnieren
Der Verein ist parteilos und religiös neutral.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke Verwendung finden.
Mitgliedern dürfen keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln zugedacht werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Schachvereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Beachtet dazu:
Mustersatzung für Schachvereine des DSB als Grundlage des Aufbaus
§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO ( Liste anerkannter gemeinnütziger Zwecke)
§11 SGB VIII Abs. 3 Nr. 1 u. 2 (Anforderungen und Zielsetzung von Jugendarbeit)
Gesetzentwurf zum Gesetz zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz - IKJHG) (Überarbeitung der Jugendarbeit gemäß SGB VIII)
Stellungnahme des Bundesrats Drucksache 590/24 bzgl. IKJHG (Aktueller Stand der Gesetzgebung, weitere Anpassung und Lesungen ausstehend)
